Das genannte kantonale Reglement ist nun allerdings -- wie vorn bemerkt -- auf den vorliegenden Fall als eigentliche Rechtsquelle nicht anwendbar. Es darf aber immerhin insofern beachtet werden, als es zum Ausdruck bringt, dass die genannte Auffassung der Doktrin Eingang in die neueste Gesetzgebung gefunden hat und deshalb als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden darf. b) Wendet man das Dargelegte auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes: