Diese Auffassung der Doktrin ist auch in gesetzgeberische Erlasse aufgenommen worden, so z. B. in das vom Kantonsrat erlassene kantonale Reglement über Erschliessungsbeiträge und gebühren. Nach dessen § 42 Abs. 4 und 5 sind bei Sammelstrassen die Kosten der Mehrbreite über 7 m von der Gemeinde zu tragen, es sei denn, die Mehrbreite sei wegen Überbauungen oder Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen nötig und deshalb von den betreffenden Verursachern zu übernehmen. Das genannte kantonale Reglement ist nun allerdings -- wie vorn bemerkt -- auf den vorliegenden Fall als eigentliche Rechtsquelle nicht anwendbar.