Planungsdoktrin nimmt an, dass im Normalfall eine 7 m breite Strasse zur Erschliessung des anstossenden Landes genüge und dass deshalb die über 7 m hinausgehende Mehrbreite einer Sammelstrasse von der Gemeinde zu tragen sei (vgl. "Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungen", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 8, S. 17; "Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 18, S. 51;