Das an die Hans-Huber-Strasse anstossende Land war durch die bisherige 7 m breite Strasse genügend erschlossen (vom zweiten Trottoir abgesehen, welches im vorliegenden Streitfall nicht zur Diskussion steht).Die moderne -- heute schon durchaus bewährte -- Planungsdoktrin nimmt an, dass im Normalfall eine 7 m breite Strasse zur Erschliessung des anstossenden Landes genüge und dass deshalb die über 7 m hinausgehende Mehrbreite einer Sammelstrasse von der Gemeinde zu tragen sei (vgl. "Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungen", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 8, S. 17;