Das genannte Reglement kommt demnach nicht zur Anwendung; massgebend ist das alte Baugesetz und das sogenannte Strassen- und Kanalisationsreglement der Stadt Solothurn (weiter geltende Teile des städtischen Baureglementes von 1938/1968/1972).Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Erlasse (§ 24 Abs. 1 alt BauG; Art. 15 Abs. 1 des Reglementes) ist -- wie das auch nach dem neuen kantonalen Baurecht der Fall ist -- erste Voraussetzung für den Einzug von Grundeigentümerbeiträgen, dass dem betreffenden Grundeigentum aus dem öffentlichen Werk ein Vorteil erwächst. Der Begriff des Vorteils ist auszulegen nach der beitragsrechtlichen Doktrin und Praxis.