Sie verlangte die gänzliche Streichung der Beiträge mit der Begründung, dass die Strassenverbreiterung ihrem Land gar keinen Vorteil gebracht habe, weil sie einzig im Interesse des durchgehenden Veloverkehrs zum Schwimmbad erfolgt sei. -- Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Firma G. gut. In der Begründung führte es zum Hauptpunkt folgendes aus: a) Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von § 53 Abs. 1 des kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren ist der vorliegende Prozess nach dem alten Recht zu erledigen. Das genannte Reglement kommt demnach nicht zur Anwendung;