SOG 1981 Nr. 24 § 24 alt BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip. Der Wert eines Grundstücks wird durch einen Strassenbau, der weder das Grundstück neu erschliesst noch eine bestehende Erschliessung verbessert, in der Regel nicht erhöht. Die Sanierung des Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser. Im Zusammenhang mit der Verbreiterung der Hans-Huber-Strasse in Solothurn von 7 auf 9 m forderte die Einwohnergemeinde Solothurn von der Firma G., die Eigentümerin von zwei an die Hans-Huber-Strasse angrenzenden Grundstücken ist, Perimeterbeiträge.