{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-24_1981-06-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127354&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62a37a61f5ae27f1aa9497b16d6ccdc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 24.06.1981 ZZ.1981.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "fee016ed3d47440da30fbca8cc4e87e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 24.06.1981 ZZ.1981.24\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge\n\n\nb) Wendet man das Dargelegte auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes: Bei der Hans-Huber-Strasse handelt es sich, was unbestritten ist, um eine -- wie die moderne Terminologie lautet -- Sammelstrasse, d. h. um eine Strasse, die nicht allein der Erschliessung der Anlieger, sondern ganz besonders auch dem ortsinternen Durchgangsverkehr dient. Besonders wichtig ist der Durchgangsverkehr zwischen Stadtzentrum und Schwimmbad (wie auch den weitern geplanten Sportanlagen wie der vor der Realisierung stehenden Mehrzweck-Sporthalle). Die 1976 beschlossene Verbreiterung der Strasse auf 9 m ist klarerweise nicht wegen Erschliessungsbedürfnissen der anstossenden Landflächen nötig geworden. Die von der Firma G. angeführten (vom zitierten) behördlichen Verlautbarungen beweisen klar, dass die Verbreiterung zur Bewältigung dieses Durchgangsverkehrs, insbesondere des bedeutenden Veloverkehrs erfolgt ist. ... Die Sanierung dieses Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser. Deshalb kann man nicht, wie es die Schätzungskommission getan hat, einen (allerdings von der Schätzungskommission nur gering angeschlagenen) Vorteil in der Weise dartun, dass man sagt, die Anstösser seien an einer Verbesserung der Verkehrssituation und einer Verminderung der Unfallrisiken interessiert und diese Verbesserung wirke sich auch wirtschaftlich auf ihre Liegenschaften aus. Dieser angebliche wirtschaftliche Vorteil steht in keinem Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage; er bedeutet genau besehen höchstens die Aufhebung oder Minderung einer Schädigung, die dem anstossenden Grundeigentum aus dem zunehmenden Durchgangsverkehr, rollend auf zu schmaler Strasse, erwachsen ist und für die die Grundeigentümer gewiss nicht einzustehen haben. Im übrigen kann man sich fragen, wie weit die anstossenden Grundeigentümer an derartigen baulichen Massnahmen zur Verbesserung des (Durchgangs-) Verkehrsflusses überhaupt interessiert sind; bekanntlich machen sie vielfach solchen Bemühungen gegenüber geltend, man ziehe durch sie nur noch mehr Verkehr an, fördere das Schnellfahren usw. ... Nach allem entsteht der Firma G. aus der Strassenverbreiterung kein beitragsrechtlich massgeblicher Vorteil.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 1981"}