{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-24", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-24_1981-06-24.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127354&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62a37a61f5ae27f1aa9497b16d6ccdc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 24.06.1981 ZZ.1981.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:06", "Checksum": "fee016ed3d47440da30fbca8cc4e87e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 24.06.1981 ZZ.1981.24\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge\n\nSOG 1981 Nr. 24\n§ 24 alt BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip. Der Wert eines Grundstücks wird durch einen Strassenbau, der weder das Grundstück neu erschliesst noch eine bestehende Erschliessung verbessert, in der Regel nicht erhöht. Die Sanierung des Durchgangsverkehrs ist nicht Sache der Anstösser.\nIm Zusammenhang mit der Verbreiterung der Hans-Huber-Strasse in Solothurn von 7 auf 9 m forderte die Einwohnergemeinde Solothurn von der Firma G., die Eigentümerin von zwei an die Hans-Huber-Strasse angrenzenden Grundstücken ist, Perimeterbeiträge. Die Firma G. wehrte sich gegen die Auferlegung von Beiträgen beim Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht. Sie verlangte die gänzliche Streichung der Beiträge mit der Begründung, dass die Strassenverbreiterung ihrem Land gar keinen Vorteil gebracht habe, weil sie einzig im Interesse des durchgehenden Veloverkehrs zum Schwimmbad erfolgt sei. -- Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Firma G. gut. In der Begründung führte es zum Hauptpunkt folgendes aus:\na) Nach der übergangsrechtlichen Bestimmung von § 53 Abs. 1 des kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren ist der vorliegende Prozess nach dem alten Recht zu erledigen. Das genannte Reglement kommt demnach nicht zur Anwendung; massgebend ist das alte Baugesetz und das sogenannte Strassen- und Kanalisationsreglement der Stadt Solothurn (weiter geltende Teile des städtischen Baureglementes von 1938/1968/1972).Nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Erlasse (§ 24 Abs. 1 alt BauG; Art. 15 Abs. 1 des Reglementes) ist -- wie das auch nach dem neuen kantonalen Baurecht der Fall ist -- erste Voraussetzung für den Einzug von Grundeigentümerbeiträgen, dass dem betreffenden Grundeigentum aus dem öffentlichen Werk ein Vorteil erwächst. Der Begriff des Vorteils ist auszulegen nach der beitragsrechtlichen Doktrin und Praxis. Der Vorteil, den ein Strassenbau oder ein Strassenausbau im Sinne des Beitragsrechts einem Grundstück bringt, hängt zusammen mit dem Stand der Erschliessung des Grundstücks: Wird ein bisher nicht erschlossenes Grundstück durch den Strassenbau zu einem (rein strassenmässig gesehen) erschlossenen Grundstück oder ein bisher nicht gut erschlossenes zu einem besser erschlossenen, darf man annehmen, dass der Wert des Grundstücks entsprechend zugenommen hat, und ein Vorteil ist klar gegeben. Umgekehrt wird durch einen Strassenbau, der die Erschliessung nicht neu erbringt oder verbessert, der Wert des Grundstückes in der Regel nicht erhöht. Das an die Hans-Huber-Strasse anstossende Land war durch die bisherige 7 m breite Strasse genügend erschlossen (vom zweiten Trottoir abgesehen, welches im vorliegenden Streitfall nicht zur Diskussion steht).Die moderne -- heute schon durchaus bewährte -- Planungsdoktrin nimmt an, dass im Normalfall eine 7 m breite Strasse zur Erschliessung des anstossenden Landes genüge und dass deshalb die über 7 m hinausgehende Mehrbreite einer Sammelstrasse von der Gemeinde zu tragen sei (vgl. \"Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungen\", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 8, S. 17; \"Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen\", Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung Nr. 18, S. 51; der letztere Bericht beruht auf breit angelegten gutachtlichen Unterlagen, an denen namhafte Wissenschafter der verschiedenen einschlägigen Fachgebiete mitgewirkt haben.) Diese Auffassung der Doktrin ist auch in gesetzgeberische Erlasse aufgenommen worden, so z. B. in das vom Kantonsrat erlassene kantonale Reglement über Erschliessungsbeiträge und gebühren. Nach dessen § 42 Abs. 4 und 5 sind bei Sammelstrassen die Kosten der Mehrbreite über 7 m von der Gemeinde zu tragen, es sei denn, die Mehrbreite sei wegen Überbauungen oder Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen nötig und deshalb von den betreffenden Verursachern zu übernehmen. Das genannte kantonale Reglement ist nun allerdings -- wie vorn bemerkt -- auf den vorliegenden Fall als eigentliche Rechtsquelle nicht anwendbar. Es darf aber immerhin insofern beachtet werden, als es zum Ausdruck bringt, dass die genannte Auffassung der Doktrin Eingang in die neueste Gesetzgebung gefunden hat und deshalb als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet werden darf."}