Deshalb kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine gutachtliche Bewertung der Liegenschaft nicht gehört werden. Die Regel der Winkelhalbierenden bewirkt, dass der Beschwerdeführer alles in allem gesehen gleich behandelt wird wie die andern Eigentümer. Daraus folgt, dass auch eine Anwendung des § 10 des Gemeindereglementes ("besonders kleiner Vorteil") vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann, da eben dem Sonderfall des Eckgrundstücks durch die Sonderregel der Winkelhalbierenden vollauf Rechnung getragen wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Vorteilsausgleichung in Form eines Erschliessungsbeitrages gerechtfertigt erscheint.