Im vorliegenden Fall ging die Einwohnergemeinde Niedergösgen bei der Beitragsberechnung reglementsgemäss von der Grundstückfläche aus, teilte das Eckgrundstück des Beschwerdeführers mit einer Winkelhalbierenden auf, bezog als massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die Rechnung ein und multiplizierte die massgebende Fläche noch mit der Ausnützungsziffer. Die schematisierende Regel der Winkelhalbierenden (§ 9 des Gemeindereglementes, § 12 des neuen kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge) sorgt dafür, dass das Grundstück des Beschwerdeführers beim Ausbau des Schachenrains nur ungefähr zur Hälfte herangezogen wird und dementsprechend bei einer