Das Willkürverbot gebietet aber auch, in wesentlichen Belangen ungleiche Tatbestände entsprechend ihrer Ungleichheit verschieden zu ordnen. Im vorliegenden Fall ging die Einwohnergemeinde Niedergösgen bei der Beitragsberechnung reglementsgemäss von der Grundstückfläche aus, teilte das Eckgrundstück des Beschwerdeführers mit einer Winkelhalbierenden auf, bezog als massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die Rechnung ein und multiplizierte die massgebende Fläche noch mit der Ausnützungsziffer.