Die schematisch festgesetzten Beiträge dürfen aber nicht gegen Art. 4 BV verstossen und damit zur Willkür führen, indem Gesetzgeber oder anwendende Behörde sich bei ihren Anordnungen von Erwägungen leiten lassen oder Unterscheidungen treffen, für welche in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Willkürlich ist insbesondere die ungleiche Behandlung gleichartiger Sachverhalte. Das Willkürverbot gebietet aber auch, in wesentlichen Belangen ungleiche Tatbestände entsprechend ihrer Ungleichheit verschieden zu ordnen.