O., S. 786). Da es sehr schwierig ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall genau und absolut richtig zu ermitteln, hat die Praxis schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe geschaffen, die leicht zu handhaben sind. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben immer wieder festgestellt, dass die Gemeinden die Vorteilsfrage in ihren Erlassen nach schematischen Massstäben regeln können (BGE 98 Ia 174, 93 I 114; SOG 1977 Nr. 20).Jede Schematisierung kann naturgemäss kleinere Ungerechtigkeiten beinhalten. Die schematisch festgesetzten Beiträge dürfen aber nicht gegen Art.