inhaltlich übereinstimmt mit § 24 Abs. 1 Satz 2 alt BauG; vgl. ferner BGE 98 Ia 171 f., 94 I 276; RB 1967 Nr. 41, 1970 Nr. 26 und 1972 Nr. 35; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 784 und dortige Zitate).Der Vorteil muss so geartet sein, dass er nur bestimmten Kategorien von Privatpersonen, nicht aber jedermann (z. B. nicht jedem Strassenbenützer) zukommt (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 785).Ferner muss der Vorteil wirtschaftlichen Charakter haben und als solcher realisierbar sein. Dass er auch effektiv realisiert wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen.