Der Anteil der Grundeigentümer an die Erstellungskosten wurde auf 40% festgesetzt. -- G. S. erhob gegen die Beitragsverfügung beim Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, seinem Grundstück entstünden durch die Erschliessungsanlage keine Mehrwerte oder Sondervorteile. Im Gegenteil seien Inkonvenienzen durch vermehrten Lärm und Abgase zu erwarten. Im übrigen sei die Zufahrt seines Eckhauses ganz auf die Schachenstrasse und nicht auf den Schachenrain ausgerichtet. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, mit folgender Begründung: