{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-03-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-23_1981-03-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127353&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8c2d998d14debc0df2a94f34744bdfed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 06.03.1981 ZZ.1981.23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundeigentümerbeiträge, schematische Regelung der Vorteilsfrage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:02", "Checksum": "eeaa71877d75922e590bb22dd3a090d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 06.03.1981 ZZ.1981.23\nRegeste:\nGrundeigentümerbeiträge, schematische Regelung der Vorteilsfrage\n\nSOG 1981 Nr. 23\n§ 110 Abs. 1 BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip. Schematische Regelung der Vorteilsfrage. Stellungnahme zu zwei - bei Strassenperimetern - sehr oft anzutreffenden Einwänden der Beitragspflichtigen.\nDie Einwohnergemeinde Niedergösgen erstellte für die Erschliessung Schachenrain einen Perimeterplan, laut welchem (unter andern Grundeigentümern) G. S. für seine Liegenschaft Beiträge von Fr. 1428.-- an die Strasse und von Fr. 933.-- an den Gehweg zu bezahlen hat. Da seine Liegenschaft ein Eckgrundstück (Schachenstrasse/Schachenrain) bildet, wandte die Gemeinde § 9 ihres Reglementes über Erschliessungsbeiträge an, teilte die Liegenschaft mit einer Winkelhalbierenden auf und bezog als massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die Beitragsrechnung ein. Der Anteil der Grundeigentümer an die Erstellungskosten wurde auf 40% festgesetzt. -- G. S. erhob gegen die Beitragsverfügung beim Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, seinem Grundstück entstünden durch die Erschliessungsanlage keine Mehrwerte oder Sondervorteile. Im Gegenteil seien Inkonvenienzen durch vermehrten Lärm und Abgase zu erwarten. Im übrigen sei die Zufahrt seines Eckhauses ganz auf die Schachenstrasse und nicht auf den Schachenrain ausgerichtet. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, mit folgender Begründung:"}