Damit ist nichts gesagt über die materiellrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben; alle Anforderungen, die nach Meinung des Baudepartementes im Rahmen eines Gestaltungsplans gestellt werden könnten, können auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens berücksichtigt werden (sofern sie bundesrechtlich zulässig sind -- auf welches Problem hier nicht einzugehen ist). Nach allem durften die Baubehörden das Baugesuch nicht mit Berufung auf § 46 BauG zurückweisen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1981