Wenn eine Anlage wirklich nur derart kurzfristig benutzt und nachher weggeräumt werden soll, wie das vorliegend der Fall ist, kann dies von Anfang an in der Baubewilligung als Auflage festgehalten werden, so dass -- zu mindesten rechtlich gesehen -- keine Gefahr besteht, dass es zu einem "provisoire qui dure" kommt. Das vorliegende Baugesuch setzt demnach keinen Gestaltungsplan voraus. Damit ist nichts gesagt über die materiellrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben;