Gewiss erwähnt § 46 ausdrücklich auch Anlagen, welche ihrer Natur nach nur für eine beschränkte Zeit gedacht sind, nämlich die "Ausbeutungen und Deponien".Aber gerade diese Anlagen bestehen, auch wenn schon zu Beginn klar ist, dass sie einmal ihren Zweck erfüllt haben werden, sehr oft über eine lange Zeit (man denke z. B. an die Kiesgruben!). Wenn eine Anlage wirklich nur derart kurzfristig benutzt und nachher weggeräumt werden soll, wie das vorliegend der Fall ist, kann dies von Anfang an in der Baubewilligung als Auflage festgehalten werden, so dass -- zu mindesten rechtlich gesehen -- keine Gefahr besteht, dass es zu einem "provisoire qui dure" kommt.