Wenn § 46 im Sinne der obigen Ausführungen eher restriktiv auszulegen ist, geht es eindeutig zu weit, wenn für ein solches Provisorium der Erlass eines Gestaltungsplans verlangt wird. Gewiss erwähnt § 46 ausdrücklich auch Anlagen, welche ihrer Natur nach nur für eine beschränkte Zeit gedacht sind, nämlich die "Ausbeutungen und Deponien".Aber gerade diese Anlagen bestehen, auch wenn schon zu Beginn klar ist, dass sie einmal ihren Zweck erfüllt haben werden, sehr oft über eine lange Zeit (man denke z. B. an die Kiesgruben!).