Geht man davon aus, so fällt das Bauvorhaben der NAGRA nicht unter § 46 BauG: Entscheidend ist, dass die geplante Anlage nur für längstens 1 1/2 Jahre (ab Baubeginn) erstellt werden soll und dass nachher das Gelände wieder in den heutigen Zustand gebracht werden soll (vgl. Baugesuch, Technischer Bericht, S. 1).Nach 1 1/2 Jahren wird demnach in raumplanerischer Beziehung wieder die genau gleiche Situation vorliegen wie heute; im Grunde genommen hat man es -- planerisch gesehen -- mit einem Provisorium zu tun. Wenn § 46 im Sinne der obigen Ausführungen eher restriktiv auszulegen ist, geht es eindeutig zu weit, wenn für ein solches Provisorium der Erlass eines Gestaltungsplans verlangt wird.