so bietet insbesondere auch das Verfahren, in dem gegebenenfalls der Anspruch des Eigentümers durchzusetzen wäre, reichlich Probleme. Es besteht deshalb Anlass, auch bei einer Auslegung im Sinne des Baudepartementes mit der Anwendung des § 46 eher zurückhaltend zu sein. Geht man davon aus, so fällt das Bauvorhaben der NAGRA nicht unter § 46 BauG: