Eine so geartete Bestimmung wäre bezüglich der Frage, welche Bauten und Anlagen darunter fallen, ausgesprochen restriktiv auszulegen. Aber auch wenn man mit dem Baudepartement annehmen will, die Bestimmung sei anders gemeint, der Eigentümer könne -- wenn die materielle Rechtslage dafür spreche -- den Erlass eines Gestaltungsplans durchsetzen, stellt § 46 für den Bauwilligen immer noch eine recht spürbare verfahrensmässige Komplizierung dar; so bietet insbesondere auch das Verfahren, in dem gegebenenfalls der Anspruch des Eigentümers durchzusetzen wäre, reichlich Probleme.