Es ist folgendes zu überlegen: Sollte die Gemeinde die Möglichkeit haben, den Erlass eines Gestaltungsplans einfach zu verweigern -- so wie der einzelne Bürger die Gemeinde auch sonst nicht zur Rechtssetzung verpflichten kann -- stellte §46 eine sehr strenge Bestimmung dar, der letztlich auch materiellrechtliche Bedeutung (Bauverbot) zukäme. Eine so geartete Bestimmung wäre bezüglich der Frage, welche Bauten und Anlagen darunter fallen, ausgesprochen restriktiv auszulegen.