b mit seinem Beispiel-Katalog. Unklar ist nun bei dieser neuen, weitreichenden Bestimmung vor allem, ob die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechtssetzungshoheit frei ist, einen Gestaltungsplan zu erlassen oder nicht -- oder ob ein Eigentümer, der eine Anlage im Sinne von § 46 BauG errichten will, einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Gestaltungsplans hat und diesen Anspruch mit Beschwerde an den Regierungsrat durchsetzen kann -- sofern der gewünschte Gestaltungsplan nicht übergeordnetes Recht verletzt. Die Frage ist schwierig zu beantworten, kann aber offen bleiben. Es ist folgendes zu überlegen: