Die Tragweite des § 46 BauG ist nicht leicht zu erfassen. In den Verlautbarungen zum neuen Baugesetz hat man stets darauf hingewiesen, dass der Gestaltungplan der Nachfahre des früheren speziellen Bebauungsplans sei (vgl. z. B. das Votum des kantonalen Baudirektors in KRV 1978 S. 82 f.).Das alte Recht kannte aber kein Obligatorium des speziellen Bebauungsplanes, das soweit ging wie heute § 46 lit. b mit seinem Beispiel-Katalog.