Hierauf gelangte die NAGRA ans Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Baukommission an, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Urteil wurde im Hauptpunkt wie folgt begründet: Die Vorinstanzen berufen sich auf § 46 BauG. Es ist vorab zu prüfen, ob das vorliegende Baugesuch -- rein vom solothurnischen und noch nicht vom Bundesrecht aus gesehen -- dieser Bestimmung überhaupt untersteht. Die Tragweite des § 46 BauG ist nicht leicht zu erfassen.