Im zentralen Bereich des Platzes sollen Bohrturmfundament und Bohrkeller aus Stahlbeton erstellt werden und im übrigen will sich die Tiefbohrfirma mit den benötigten Maschinen, Geräten, Magazinen, Baubaracken, Lagern usw. auf dem Platz installieren. Die Baubehörden von Hägendorf lehnten es ab, das Baugesuch materiell zu behandeln. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass das Baugesuch nach § 46 BauG einen Gestaltungsplan voraussetze, dass die Gemeinde indessen nicht bereit sei, einen solchen zu erlassen. Die NAGRA erhob beim Baudepartement Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Hierauf gelangte die NAGRA ans Verwaltungsgericht.