Nach dem Dargelegten ist auch klar, dass die Ablehnung der Befristung durch ein öffentliches Interesse, so wie es § 41 Abs. 1 BauG versteht, gedeckt ist. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, dass der verlangte Revers durchaus dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht. Dass ein unbefristeter Revers verlangt wird, ist nicht unverhältnismässig; unsachlich und unverhältnismässig wäre vielmehr, wenn die Gemeinde bei einer Beseitigung nach Ablauf von 10 Jahren plötzlich die Anlage- und Wegräumungskosten tragen müsste. Dass schliesslich der unbefristete Revers nicht gegen die Grundsätze der materiellen Enteignung verstösst, ist bereits abschliessend dargelegt worden.