Es ist nicht so, dass sich während der Dauer des Reverses ein Schaden summieren würde; was von der Beschwerdeführerin auf unbefristete Zeit hinaus verlangt wird, nämlich die Wegräumung des Parkplatzes ohne Entschädigung durch die Gemeinde, ist immer dasselbe. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der verlangte unbefristete Revers durchaus auf gesetzlicher Grundlage beruht. Die Nichtbefristung entspricht der ratio von § 42 Abs. 1 BauG und § 52 Abs. 2 KBR sowie der allgemeinen Anschauung über Beseitigungsreverse. Nach dem Dargelegten ist auch klar, dass die Ablehnung der Befristung durch ein öffentliches Interesse, so wie es § 41 Abs. 1 BauG versteht, gedeckt ist.