41 Abs. 1, wie sie oben umschrieben worden ist; es besteht kein rechtlicher Grund dafür, dass die Gemeinde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung grössere Lasten auf sich zu nehmen hat, als wenn sie die Ausnahmebewilligung verweigert. Die Beschwerdeführerin scheint nun im besondern aus der Praxis des Bundesgerichtes über die materielle Enteignung -- insbesondere über die Bauverbote, die länger als 10 Jahre dauern -- ableiten zu wollen, dass nach Ablauf von 10 Jahren (gerechnet vom Inkrafttreten des Zonenplans) ein Weiterdauern des Reverses nicht mehr zulässig sei. Diese Auffassung ist nicht verständlich.