-- So ist die Sachlage, wenn die Gemeinde vom gesetzlich vorgesehenen Bauverbot aus geht. Wenn sie nun umgekehrt eine Ausnahmebewilligung erteilt und diese mit einem Revers versehen lässt, der, wie es die Beschwerdeführerin möchte, nur 10 Jahre lang gültig wäre (gerechnet vom Inkrafttreten des Zonenplans), wäre sie für den Fall, dass sie die Strasse erst später (erst nach Ablauf der genannten 10 Jahre) benötigen sollte, schlechter gestellt, als wenn sie auf dem Bauverbot beharrt. Sie müsste dann beim Erwerb der Strasse die Parkierungsanlage entschädigen und die Wegräumung auf sich nehmen. Diese Belastung widerspricht der ratio von Art. 41 Abs. 1, wie sie oben umschrieben worden ist;