Dabei musste sie zwar das Land entschädigen, aber ohne Parkierungsanlage und ohne Wegschaffungskosten, weil ja gar keine Parkierungsanlage vorhanden wäre. Wenn der Eigentümer bei Ablauf von 10 Jahren (nach Inkrafttreten des Zonenplans) den Anspruch nach §41 Abs. 2 noch nicht geltend machen würde, sondern zuwarten und erst später sein Begehren stellen würde, fielen der Gemeinde aus demselben Grunde -- weil keine Parkierungsanlage besteht -- nach wie vor keine derartigen Kosten an. -- So ist die Sachlage, wenn die Gemeinde vom gesetzlich vorgesehenen Bauverbot aus geht.