Der Eigentümer könnte allerdings in diesem Falle nach Ablauf von 10 Jahren (gerechnet vom Inkrafttreten des Zonenplans) den Anspruch nach § 41 Abs. 2 BauG geltend machen (Übernahme des Landes durch die Gemeinde oder Aufhebung des Bauverbots).Wenn dann die Gemeinde auf die Strasse nicht verzichten könnte oder wollte, müsste sie das Land übernehmen. Dabei musste sie zwar das Land entschädigen, aber ohne Parkierungsanlage und ohne Wegschaffungskosten, weil ja gar keine Parkierungsanlage vorhanden wäre.