Im vorliegenden Fall geht das, was die Gemeinde mit dem unbefristeten Revers erreicht, in keiner Weise über das hinaus, was ohne Revers auf Grund von § 41 Abs. 1 ohne weiteres verlangt werden darf: Die Gemeinde könnte nach § 41 Abs. 1 das Baugesuch für den Parkplatz gänzlich ablehnen, ohne daraus entschädigungspflichtig zu werden. Der Eigentümer könnte allerdings in diesem Falle nach Ablauf von 10 Jahren (gerechnet vom Inkrafttreten des Zonenplans) den Anspruch nach § 41 Abs. 2 BauG geltend machen (Übernahme des Landes durch die Gemeinde oder Aufhebung des Bauverbots).Wenn dann die Gemeinde auf die Strasse nicht verzichten könnte oder wollte, müsste sie das Land übernehmen.