Dabei geht es im besondern darum zu vermeiden, dass dem Gemeinwesen aus solchen Bauten Kosten entstehen (Enteignungsentschädigung und Wegräumungskosten).Wenn nun eine den § 41 Abs. 1 BauG betreffende Ausnahmebewilligung mit einem Revers verknüpft wird, nach welchem der Gemeinde aus der Beseitigung der Baute keine Kosten entstehen werden, steht somit dieser Revers in direktem Zusammenhang mit der "ratio" (dem Zweckgedanken) der zugrunde liegenden Bauverbotsnorm. Im vorliegenden Fall geht das, was die Gemeinde mit dem unbefristeten Revers erreicht, in keiner Weise über das hinaus, was ohne Revers auf Grund von § 41 Abs. 1 ohne weiteres verlangt werden darf: