Das Bauverbot nach Art. 41 Abs. 1 BauG will verhindern, dass auf dem als Strassenareal ausgeschiedenen Land Bauten entstehen, welche bei der Ausführung der Strasse beseitigt werden müssten. Dabei geht es im besondern darum zu vermeiden, dass dem Gemeinwesen aus solchen Bauten Kosten entstehen (Enteignungsentschädigung und Wegräumungskosten).Wenn nun eine den § 41 Abs. 1 BauG betreffende Ausnahmebewilligung mit einem Revers verknüpft wird, nach welchem der Gemeinde aus der Beseitigung der Baute keine Kosten entstehen werden, steht somit dieser Revers in direktem Zusammenhang mit der "ratio" (dem Zweckgedanken) der zugrunde liegenden Bauverbotsnorm.