Ferner sei der Eingriff unverhältnismässig. b) Ein Beseitigungsrevers ist, wie das Bundesgericht festgestellt hat, eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung, die im Sinne eines weniger weit gehenden Eingriffs mit einer Baubewilligung verbunden wird, wenn diese überhaupt verweigert werden könnte. Der Revers muss im Zusammenhang stehen mit der ihm zugrunde liegenden Bauverweigerung; er darf keinem andern Zweck dienen als dem Zweck, der mit der Bauverweigerung verfolgt wird, und darf über diesen Zweck nicht hinausgehen (vgl. BGE 99 Ia 485 und 489). Das Bauverbot nach Art.