Grundsätzlich ist somit die gesetzliche Grundlage für den von der Gemeinde geforderten Revers ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, den genannten gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, für wie lange Zeit ein solcher Revers dem jeweiligen Grundeigentümer zugemutet werden könne. Es fehle damit an der für einen derart schweren Eingriff ins Eigentum nötigen gesetzlichen Grundlage. Im weitern fehle es am öffentlichen Interesse an einem so weit gehenden Eingriff. Ferner sei der Eingriff unverhältnismässig.