Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: a) Es ist unbestritten, dass der vorgesehene Parkplatz auf Grund von § 41 Abs. 1 BauG nur erstellt werden darf, wenn der Baugesuchsteller eine Ausnahmebewilligung nach § 52 KBR erhält. Nach § 52 Abs. 2 KBR kann eine solche Ausnahmebewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen, insbesondere an einen Revers mit Mehrwertsverzicht geknüpft werden. Grundsätzlich ist somit die gesetzliche Grundlage für den von der Gemeinde geforderten Revers ohne weiteres gegeben.