SOG 1981 Nr. 21 § 41 BauG; § 52 Abs. 2 KBR. Beseitigungsrevers. Voraussetzungen. Zur Frage, ob unbefristete Beseitigungsreverse verfassungsrechtlich haltbar sind. Die Firma E. beabsichtigte, Auto-Abstellplätze zu erstellen und zwar auf Land, das nach dem Zonenplan von Seewen als Strassenareal ausgeschieden ist. Sie reichte ein entsprechendes Baugesuch ein. Die Baukommission verlangte, dass die Firma sich (beziehungsweise den jeweiligen Eigentümer des Landes) vor Erteilung der Baubewilligung durch Unterzeichnung eines Reverses verpflichtete, den Parkplatz auf erstes Verlangen zu beseitigen und zwar auf eigene Kosten. Der Revers sollte im Grundbuch angemerkt werden.