{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-21_1981-06-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127351&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=25&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "51d1588ba4e0edaf5c7e3e76d87afdae"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.06.1981 ZZ.1981.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigungsrevers"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:15", "Checksum": "dfa3c672cf71fb5aa2925f2bce57acbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.06.1981 ZZ.1981.21\nRegeste:\nBeseitigungsrevers\n\nSOG 1981 Nr. 21\n§ 41 BauG; § 52 Abs. 2 KBR. Beseitigungsrevers. Voraussetzungen. Zur Frage, ob unbefristete Beseitigungsreverse verfassungsrechtlich haltbar sind.\nDie Firma E. beabsichtigte, Auto-Abstellplätze zu erstellen und zwar auf Land, das nach dem Zonenplan von Seewen als Strassenareal ausgeschieden ist. Sie reichte ein entsprechendes Baugesuch ein. Die Baukommission verlangte, dass die Firma sich (beziehungsweise den jeweiligen Eigentümer des Landes) vor Erteilung der Baubewilligung durch Unterzeichnung eines Reverses verpflichtete, den Parkplatz auf erstes Verlangen zu beseitigen und zwar auf eigene Kosten. Der Revers sollte im Grundbuch angemerkt werden. -- Die Firma erhob gegen den Bescheid der Baukommission, dass die Baubewilligung nur nach Unterzeichnung eines solchen Reverses erteilt werde, beim Baudepartement Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Hierauf erhob die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie verlangte, dass der von der Baukommission geforderte Beseitigungsrevers auf höchstens 10 Jahre seit Inkrafttreten des Zonenplans befristet werde; die Zumutung eines unbefristeten Reverses sei verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:\na) Es ist unbestritten, dass der vorgesehene Parkplatz auf Grund von § 41 Abs. 1 BauG nur erstellt werden darf, wenn der Baugesuchsteller eine Ausnahmebewilligung nach § 52 KBR erhält. Nach § 52 Abs. 2 KBR kann eine solche Ausnahmebewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen, insbesondere an einen Revers mit Mehrwertsverzicht geknüpft werden. Grundsätzlich ist somit die gesetzliche Grundlage für den von der Gemeinde geforderten Revers ohne weiteres gegeben. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, den genannten gesetzlichen Bestimmungen sei nicht zu entnehmen, für wie lange Zeit ein solcher Revers dem jeweiligen Grundeigentümer zugemutet werden könne. Es fehle damit an der für einen derart schweren Eingriff ins Eigentum nötigen gesetzlichen Grundlage. Im weitern fehle es am öffentlichen Interesse an einem so weit gehenden Eingriff. Ferner sei der Eingriff unverhältnismässig."}