Die gleiche Überlegung gilt für die andern bereits bestehenden Berghütten, welche der Beschwerdeführer erwähnt. c) (Es folgen Ausführungen zu einem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, nämlich dass nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Höfen ein Schlüssel deponiert werden könnte. Das Gericht trat auf diesen -- nicht näher substanzierten -- Standpunkt nicht mehr ein und vermerkte, dass der Beschwerdeführer beim Baudepartement ein neues Gesuch einreichen könne, wenn er sich auf ein neues "Schlüsselkonzept" berufen wolle). Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1981