-- Gegen diesen Entscheid erhob der Alpenclub beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: a) Nach Art. 24 RPG und § 38 BauG dürfen ausserhalb der Bauzonen nur standortbedingte Bauten erstellt werden, d. h. Bauten, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Das Baudepartement hat erklärt, dass das geplante Jurahaus in die Nähe der stark begangenen Jurahöhenwege Nord-Süd/Ost-West zu liegen komme. Dort bestehe ein Bedürfnis für Unterkunfts- und Verpflegungsstätten für den Wandertourismus. Die bestehenden Bergrestaurants vermöchten die Bedürfnisse bezüglich Übernachtungsmöglichkeiten nicht abzudecken.