{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-09-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-20_1981-09-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127350&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9dfee96218fbfaae55172b27e9b0cc46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.09.1981 ZZ.1981.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Standortbedingtheit von Clubhäusern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:08", "Checksum": "5e68af8c9973625b87e823027507dab3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.09.1981 ZZ.1981.20\nRegeste:\nStandortbedingtheit von Clubhäusern\n\n\nb) Der Beschwerdeführer findet es unverhältnismässig, dass die Lösung mit dem Schlüsseldepot auf dem Kallhof nicht akzeptiert wird. Er beruft sich insbesondere auch darauf, dass das neue Jurahaus ja die bisherige Benützung des General-Wille-Hauses durch den SAC (in den Wintermonaten) ersetzen solle. Das General-Wille-Haus sei während Generationen auch nur während der Wochenenden offen gewesen und Besucher, die es an Wochentagen benützen wollten, hätten den Schlüssel beim Hüttenwart in Olten geholt. Die Zurückhaltung, welche das Baudepartement mit seinem Entscheid zeigt, hat ihren guten Grund. -- Vorab dürfte es dem Gesuchsteller gegenüber bereits recht wohlgemeint sein, wenn angenommen wird, wegen der Jurahöhenwege bestehe ein Bedürfnis nach Übernachtungsgelegenheit, welches durch die Bergwirtschaften (und, wie zu ergänzen ist, durch die doch recht nahe gelegenen Dörfer, insbesondere das unterkunftsreiche Langenbruck) nicht abgedeckt werde. Aber auch wenn grundsätzlich von einem derartigen Bedürfnis ausgegangen wird, wäre es wohl raumplanerisch gesehen die weitaus beste Lösung, wenn die zusätzlichen Übernachtungsgelegenheiten in die bestehenden Berghöfe integriert werden könnten. Im weitern besteht ein besonderes Problem bezüglich Clubhäuser. Wie dem Verwaltungsgericht aus seiner eigenen Praxis bekannt ist, besteht gegenüber dem raumplanerischen Bemühen, das Nicht- Baugebiet von nicht unbedingt nötigen Bauten freizuhalten, ein recht starker Druck von Vereinen und Clubs, welche für ihre Zusammenkünfte und Anlässe ein Clubhaus in der freien Natur haben möchten. Wenn dem SAC ein Clubhaus in luftiger Höhe, mitten in der Juraschutzzone bewilligt wird, ohne dass die Annahme einer Standortbedingtheit ganz sorgfältig begründet wird, stellt dies ein schwerwiegendes Präjudiz dar, nämlich im Hinblick auf die vielen anderen Clubs, die sich -- mit Berufung auf die Naturverbundenheit ihrer Gemeinschaft -- ebenfalls Clubhäuser ausserhalb der Bauzonen wünschen. Die Standort-Gründe, die bei den klassischen SAC-Hütten in den Alpen angeführt werden können (Ausgangspunkt für Touren, welche ohne die Unterkunft gar nicht unternommen werden könnten; Notunterkunft), spielen für das Belchengebiet überhaupt keine Rolle. Umsomehr hat das Baudepartement Anlass, bei der Festlegung der Bedingungen, welche den für den besonderen Standort wesentlichen Zweck des Gebäudes absichern sollen, streng zu sein, um damit zu verhindern, dass das Gebäude in der Praxis schliesslich vorwiegend nur als Treffpunkt der Clubmitglieder dient. Der SAC, der -- wie in der Beschwerdeschrift erwähnt wird und auch gerichtsnotorisch ist -- die Natur- und Heimatschutzbestrebungen tatkräftig unterstützt, vor allem im Alpenraum, sollte für diesen Gesichtspunkt Verständnis haben. Berücksichtigt man all dies, so erscheint es gerechtfertigt, dass das Baudepartement eine ständige Offenhaltung verlangt (nicht nur über das Wochenende) und dass es an den Nachweis der Offenhaltung strenge Anforderungen stellt. Dass das Departement ein Schlüsseldepot, das 20 Gehminuten von der Hütte entfernt ist, als ungenügende Lösung der Offenhaltung erachtet, ist von daher gesehen nicht unverhältnismässig. Daran ändert nichts, dass bisher im General- Wille-Haus die Offenhaltung viel weniger weit ging (Schlüssel war an den Wochentagen in Olten zu holen).Das General-Wille-Haus konnte und kann auf Grund des Besitzstandrechts benutzt werden. Beim Sonnenberghaus geht es aber um ein neues Gebäude, das voll unter dem Regime des Raumplanungsgesetzes und des Baugesetzes steht. Die gleiche Überlegung gilt für die andern bereits bestehenden Berghütten, welche der Beschwerdeführer erwähnt.\nc) (Es folgen Ausführungen zu einem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers, nämlich dass nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Höfen ein Schlüssel deponiert werden könnte. Das Gericht trat auf diesen -- nicht näher substanzierten -- Standpunkt nicht mehr ein und vermerkte, dass der Beschwerdeführer beim Baudepartement ein neues Gesuch einreichen könne, wenn er sich auf ein neues \"Schlüsselkonzept\" berufen wolle).\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 1981"}