{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-09-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-20_1981-09-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127350&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=12&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9dfee96218fbfaae55172b27e9b0cc46"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.09.1981 ZZ.1981.20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Standortbedingtheit von Clubhäusern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:08", "Checksum": "5e68af8c9973625b87e823027507dab3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 28.09.1981 ZZ.1981.20\nRegeste:\nStandortbedingtheit von Clubhäusern\n\nSOG 1981 Nr. 20\nArt. 24 Raumplanungsgesetz; § 38 BauG. Zur Frage der Standortbedingtheit von Clubhäusern ausserhalb der Bauzone. Anforderungen an die Zugänglichkeit eines SAC-Hauses im Jura, damit von einer der Öffentlichkeit offen stehenden Unterkunftsstätte gesprochen werden kann.\nDer Schweizer Alpenclub, Sektion Olten, beabsichtigte, auf dem Sonnenberg, Gemeinde Hägendorf, ein SAC-Jurahaus zu bauen. Das Haus sollte, ausserhalb der Bauzonen, in die Juraschutzzone zu liegen kommen. Die Baukommission überwies das Baugesuch dem kantonalen Baudepartement als zuständige Instanz für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG und § 38 BauG. Es fanden Vorverhandlungen zwischen dem Baugesuchsteller und den kantonalen Behörden statt. Die letztern verlangten u. a. den Nachweis, dass das geplante Haus nicht einfach ein Clubhaus, sondern eine der Öffentlichkeit ständig zugängliche Berghütte sei. Sie regten an, dass die Offenhaltung des Hauses für Wanderer in der Weise sichergestellt werden könnte, dass in unmittelbarer Nähe des Jurahauses ein Schlüsseldepot eingerichtet werde. Nachdem die Errichtung eines Schlüsseldepots im unmittelbaren Nachbarhaus nicht zustande kam, teilte der Alpenclub dem Baudepartement mit, dass die Familie B., Restaurant Kallhof, mit der Errichtung eines Schlüsseldepots einverstanden sei. Das Baudepartement prüfte hierauf das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung auf der Grundlage \"Schlüsseldepot im Kallhof\".Es wies das Gesuch ab. -- Gegen diesen Entscheid erhob der Alpenclub beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:\na) Nach Art. 24 RPG und § 38 BauG dürfen ausserhalb der Bauzonen nur standortbedingte Bauten erstellt werden, d. h. Bauten, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Das Baudepartement hat erklärt, dass das geplante Jurahaus in die Nähe der stark begangenen Jurahöhenwege Nord-Süd/Ost-West zu liegen komme. Dort bestehe ein Bedürfnis für Unterkunfts- und Verpflegungsstätten für den Wandertourismus. Die bestehenden Bergrestaurants vermöchten die Bedürfnisse bezüglich Übernachtungsmöglichkeiten nicht abzudecken. Ein Gebäude, das den Wanderern Übernachtungsmöglichkeit biete, könne deshalb als standortbedingt qualifiziert werden. Aber das treffe nur dann zu, wenn sichergestellt sei, dass das Haus für jedermann zugänglich sei. Der SAC wolle die ständige Offenhaltung des Gebäudes mit einem Schlüsseldepot auf dem Kallhof garantieren, der Hof liege aber 20 Gehminuten weit weg. Die Offenhaltung des Jurahauses für jedermann funktioniere mit dieser Lösung nicht. Bei geschlossenem Hause müsse der Wanderer zuerst einen Fussmarsch von 40 Minuten zurücklegen, bevor er übernachten könne; ebensoviel müsse er bei der Abgabe des Schlüssels wieder zurücklegen. Auf diese Weise sei die ständige Offenhaltung nicht gewährleistet. Zudem fehle es an einer genügenden Aufsicht über das Jurahaus."}