156 ZGB, BGE 98 IV 207).Der Gewaltinhaber oder der Vormund fordert die Unterhaltsbeiträge als gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist jedoch in Betreibung und Prozess zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen legitimiert (Kommentar Bühler/Spühler, a.a.O., BGE 84 II 244 ff., 90 II 355, Rechenschaftsbericht Obergericht 1948 Nr. 24). Dieser durch die Praxis entwickelte Grundsatz gilt auch unter der Herrschaft des neuen Kindesrechtes (vgl. Bühler/Spühler a.a.O.). Die Gläubigerin war demnach befugt, die bis zur Volljährigkeit des Sohnes Alberto fällig werdenden Unterhaltsbeiträge im eigenen Namen einzufordern.