Das Obergericht wies den Rekurs ab und äusserte sich zum besagten Einwand wie folgt: Was die für den Sohn Albert festgelegten Unterhaltsbeiträge anbelangt, so ist unbestritten, dass die Gläubigerin diese Beiträge nur für die Zeit der Unmündigkeit des Sohnes geltend macht und dass sie während dieser Zeit Inhaberin der elterlichen Gewalt war. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt. Das Kind ist auch Gläubiger des einzelnen fällig werdenden Unterhaltsbeitrages (Bühler/Spühler, Kommentar N 279 zu Art. 156 ZGB, BGE 98 IV