-- Der Gerichtspräsident bewilligte die definitive Rechtsöffnung. Der Schuldner erhob Rekurs und machte, was die für den Sohn festgelegten Unterhaltsbeiträge anbetrifft, wiederum mangelnde Aktivlegitimation der Ehefrau geltend. Das Obergericht wies den Rekurs ab und äusserte sich zum besagten Einwand wie folgt: Was die für den Sohn Albert festgelegten Unterhaltsbeiträge anbelangt, so ist unbestritten, dass die Gläubigerin diese Beiträge nur für die Zeit der Unmündigkeit des Sohnes geltend macht und dass sie während dieser Zeit Inhaberin der elterlichen Gewalt war.